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Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges und Parkgebühren
Inlandsreisen
Eine Wegstreckenentschädigung steht einem Reisenden zu, wenn das private Kraftfahrzeug genutzt wird.
Liegen triftige Gründe für die Nutzung des privaten KFZ vor, kann die Nutzung genehmigt werden. In diesem Fall wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 € pro gefahrenem Kilometer gezahlt.
Liegen keine triftigen Gründe vor, kann die Reise trotzdem mit dem privaten KFZ durchgeführt werden. In diesem Fall beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,21 € pro gefahrenem Kilometer. Eine Sachschadenshaftung über den Arbeitgeber ist dann nicht gegeben!
Eine Wegstreckenentschädigung gibt es auch für die Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs (Motorrad, Mofa usw.) mit triftigem Grund 0,18 €, ohne triftigen Grund 0,15 € sowie für die Benutzung eines Fahrrads 0,06 €.
Wegstreckenentschädigung für zu Fuß zurückgelegte Strecken wird nicht gewährt.
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung wird immer die kürzeste, verkehrsübliche Strecke zwischen Dienststelle und Geschäftsort angesetzt.
Die Mitnahme von Personen mit Anspruch auf Reisekostenersatz (z.B. Kollegen) führt nur dann zur Zahlung der Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 € pro Kilometer, wenn triftige Gründe für die Benutzung des KFZ vorlagen, also die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs genehmigt wurde.
Parkgebühren werden nur erstattet, wenn die Benutzung des privaten Kfz aus triftigen Gründen vorher genehmigt wurde und sie notwendig sind.
Wenn Sie Ihr Kfz am Bahnhof abstellen müssen, dann achten Sie bitte darauf, dass durch die Entwertung des Parkscheins am Schalter der DB 50% der Parkgebühren eingespart werden können.
Auslandsreisen
Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden für jeden zurückgelegten Kilometer 0,20 Euro, höchstens aber 130,00 € Euro erstattet. Dies gilt auch für die Fahrt zum Bahnhof oder Flughafen.
Parkgebühren können bis zu 5,00 Euro pro Tag erstattet werden.
Besteht an der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 Euro. Die Entscheidung, ob ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegt, trifft die/der zuständige Sachbearbeiter/-in.
Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kfz liegt nur vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
Parkgebühren, Maut, Fähre usw. werden erstattet, wenn sie zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren und das erhebliche dienstliche Interesse festgestellt wurde. Auch hier ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten!