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Nutzung eines Mietwagens oder Taxis

Inlandsreisen

Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurückgelegt wurden, werden die notwendigen Kosten erstattet. Die triftigen Gründe müssen bei der Reisekostenabrechnung erläutert werden.

Liegen keine triftigen Gründe vor, so werden höchstens die Kosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (z.B. Bus oder Bahn) entstanden wären.

Auslandsreisen

Wurde aus triftigen Gründen ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

Für die Benutzung eines Mietwagens gilt insbesondere:

Grundsätzlich können in diesen Fällen die Kosten für die Anmietung eines Kfz der unteren Mittelklasse (z.B. Golf) erstattet werden.

Die Anerkennung der triftigen Gründe muss vor Antritt der Reise von der zuständigen Reisekostensachbearbeitung eingeholt werden.

Liegt kein triftiger Grund für die Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis vor, so richtet sich die Erstattung nach § 5 Abs. 1 BRKG d.h. Wegstreckenentschädigung 0,20 Euro / km bis maximal 130,00 Euro (insgesamt). Die Angabe der gefahrenen Kilometer ist hierzu bei der Reisekostenabrechnung erforderlich.