Hauptinhalt
Freizeitausgleich bei ehrenamtlichen Engagement
Ihr Schnelleinstieg:
Ansprechpersonen:II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5
Rechtsvorschriften:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Formulare:
Antrag auf Dienstbefreiung/Sonderurlaub (PDF)
Allgemeines:
Der Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement richtet sich nach § 29a TV-H.
Demnach erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card oder einer Jugendleiter/innen-Card sind, einen Freizeitausgleich von einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.
Dies gilt auch für Inhaber eines den Mindestvoraussetzungen der hessischen Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit.
Mindestvoraussetzung für die Ausstellung der hessischen Ehrenamts-Card ist ein ehrenamtliches Engagement von wöchentlich fünf Stunden.
Wird der Freizeitausgleich im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen, verfällt er. Eine finanzielle Abgeltung ist nicht möglich.
Eine von der Fünf-Tage-Woche abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit führt nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruches auf Freizeitausgleich.
Anträge auf Freizeitausgleich sind rechtzeitig zu stellen; der entsprechende Nachweis (Kopie der Ehrenamts-Card, der Jugendleiter/innen-Card oder des den Mindestvoraussetzungen der Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises) ist beizulegen.