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Kurzfristige Arbeitsverhinderungen

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5

Rechtsvorschriften:
Familienpflegegesetz
Pflegezeitgesetz

Formulare: Antrag auf Dienstbefreiung/Sonderurlaub etc.

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung handelt es sich um das Recht der Beschäftigten, bis zu 10 Arbeitstage (ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche) von der Arbeit fern zu bleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 PflegeZG).

Im einzelnen:

  • pflegebedürftig:
    Der nahe Angehörige muss entweder bereits min. Pflegestufe I haben oder aber die entsprechenden Voraussetzungen nach §§ 14, 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen.
  • akut aufgetretene Pflegesituation:
    setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet bzw. unvorhersehbar eingetreten ist; ist nicht zu bejahen, wenn Situation bereits längere Zeit bekannt und planbar (Bestätigung der/des Beschäftigten erforderlich).
  • Erforderlichkeit:
    liegt nicht vor, wenn Organisation der bedarfsgerechten Pflege bzw. pflegerische Versorgung anderweitig sichergestellt werden kann (Bestätigung der/der Beschäftigten erforderlich).
  • Dauer:
    max. 10 Arbeitstage; das Recht kann nur einmal pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausgeübt werden; die Freistellung ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen; sollte bei demselben Angehörigen später noch einmal eine akute Pflegesituation auftreten, können Beschäftigte verlangen, für die noch nicht in Anspruch genommen (verbleibenden) Tage freigestellt zu werden.
  • Anzeigepflicht:
    Beschäftigte/-r ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Nachweispflicht:
    einfache ärztliche  Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass der namentlich erwähnte nahe Angehörige (voraussichtlich) pflegebedürftig im Sinne des §§ 14, 15 SGB XI ist und die Organisation bedarfsgerechter Pflege oder die pflegerische Versorgung in der Zeit, für die die Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen wird,  notwendig ist (liegt bereits eine Pflegestufe vor und existiert hier ein Bescheid o. ä. ersetzt dieser die entsprechende Information in der ärztlichen Bescheinigung).

Die Freistellung erfolgt unter Einbehaltung des Entgelts; ersatzweise wird bei der Pflegekasse des zu Pflegenden das sog. Pflegeunterstützungsgeld beantragt.

Regelungen für Tarifbeschäftigte

Liegen die Voraussetzungen für die Freistellung nach § 29 Abs. 1 e) aa TV-H (Erkrankung eines Angehörigen) oder ggf. nach § 29 Abs. 1 e) bb) TVH (Erkrankung eines Kindes) vor, erfolgt ein Arbeitstag oder ggf. bis zu vier Arbeitstage Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts, welche/-r auf den Gesamtzeitraum angerechnet wird (also weiterhin max. 10 Arbeitstage Freistellung); anschließend besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Regelungen für Auszubildende

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 PflegeZG haben Auszubildende einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu 10 Arbeitstage gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) BBiG.

Regelungen für Beamtinnen und Beamte

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 PflegeZG haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortbezahlung der Bezüge nach § 16 Nr. 2 c) HUrlVO für bis zu neun Arbeitstage sowie ggf. einen Tag Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO.