Hauptinhalt

Lehrauftrag und Auslagenersatz

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen:  Regina Fink, Talitha Wirth

Formulare:
Erteilung eines Lehrauftrags
Antrag auf Auslagenersatz

Allgemeines / Zuständigkeiten

Lehraufträge werden zur Ergänzung des Lehrangebots vergeben. Das Lehrbeauftragtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art, bei dem die Lehrbeauftragten in keinem direkten Dienstverhältnis zur Philipps-Universität Marburg stehen, sondern selbstständig tätig sind.

Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs bzw. die Leiterin/der Leiter der fachbereichsfreien Einrichtung erteilt im Auftrag der Präsidentin den Lehrauftrag und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich.

Die Abrechnung des Lehrauftrags erfolgt durch die Universitätsverwaltung (Personalabteilung). Die Ansprechpersonen finden Sie oben auf dieser Seite.

Erteilung von Lehraufträgen

Der Lehrauftrag wird in der Regel für die Dauer eines Semesters erteilt. Hierfür wird das Formular „Erteilung eines Lehrauftrages“ verwendet. Für statistische Zwecke ist die Angabe erforderlich, ob es sich bei der Lehrveranstaltung um eine Pflichtveranstaltung oder ein Zusatzangebot handelt.

Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.

Der Lehrauftrag setzt voraus, dass die beauftragte Person das Lehrangebot auf Grund eigener wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit erarbeitet und selbstständig gestaltet. Lehraufträge können auch zur Vermittlung praktischer Fertigkeiten erteilt werden. 

Lehraufträge dürfen Personen, zu deren Dienstaufgaben es gehört, an der eigenen Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten, nur erteilt werden, wenn sie ihre Lehrverpflichtung erfüllen.

Umfang von Lehraufträgen 

Ein Lehrauftrag darf im Umfang von bis zu vier Semesterwochenstunden [1] erteilt werden. Sollte diese Anzahl in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen überschritten werden, bedarf diese Maßnahme einer nachvollziehbaren Begründung. Diese muss spätestens bei der Abrechnung des Lehrauftrages schriftlich vorgelegt werden. 

Besonders ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Höchstgrenze insgesamt für alle Lehrauftragserteilungen, auch an unterschiedlichen Fachbereichen/Einrichtungen, an der Philipps-Universität gilt. 

In künstlerischen Studiengängen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden erteilt werden. 

Vergütung

Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung, die nach geleisteten Lehrveranstaltungsstunden (Einzelstunden) berechnet wird. Bei der Bemessung der Vergütung sind insbesondere der Inhalt der Lehrveranstaltung, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, der Umfang der Prüfungsbeteiligung, die Qualifikation der Vorgeschlagenen und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen.

Es können auch Lehraufträge ohne Vergütung vergeben werden, wenn dies bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird. Lehrbeauftragte, die nicht Mitglieder einer Hochschule sind, können auf eine Vergütung verzichten.

Vergütungssätze

  • Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder Künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, erhalten in der Regel eine Einzelstundenvergütung von 30,00 €,
  • andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professor*innen wahrnehmen, erhalten eine Einzelstundenvergütung bis zu 50,00 €.
  • Lehrbeauftragte, deren Lehrveranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind, kann die  Einzelstundenvergütung bis zu 95,00 € erhöht werden.

Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Präsidiums.

Abrechnung

Nach Durchführung des Lehrauftrages kann dieser abgerechnet werden. Hierzu muss der untere Abschnitt auf der Rückseite des Lehrauftragsformulars ausgefüllt werden. Die/der Lehrbeauftragte trägt die tatsächlich durchgeführten Einzelstunden ein und bestätigt die Angaben mit Unterschrift. Im Fachbereich Medizin wird diese Angabe von der/dem Institutsleiter/in bestätigt und an die Dekanatsverwaltung weitergeleitet. In den anderen Fachbereichen unterschreibt die Dekanin/der Dekan bzw. in den fachbereichsfreien Einrichtungen die Leiterin/der Leiter für die Richtigkeit der Angaben. Die vollständig ausgefüllten Lehraufträge werden dann an die Präsidentin der Philipps-Universität – Personalabteilung – geschickt und nach Prüfung zur Anweisung an die Haushaltsabteilung weitergegeben.

Aufgrund der Verordnung über Mitteilungen an Finanzbehörden vom 07.09.1993 (BGBI I S. 1554 ff) besteht seitens der Philipps-Universität die Verpflichtung, die bezogene Lehrauftragsvergütung anzuzeigen, sofern der Gesamtbetrag im Kalenderjahr 1.500 € übersteigt.

Auslagenersatz

Bereits bei der Vergabe des Lehrauftrages sollte auch geklärt werden, ob eine Erstattung der Auslagen erfolgen soll. Dies ist auf dem Lehrauftragsformular zu vermerken. Die Erstattung der Auslagen wird mit dem Formular Antrag auf Auslagenersatz für die Durchführung eines Lehrauftrages beantragt. Mit einigen Marburger Hotels bestehen Rahmenverträge.

Die Erstattung von Auslagenersatz wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:

  • Der Fachbereich kann unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels festlegen, bis zu welchem Gesamtbetrag die Auslagen erstattet werden.
  • Es werden nur Auslagen erstattet für den direkten Weg vom Wohnort/Geschäftsort nach Marburg und zurück. Ausnahmen gibt es nur in begründeten Fällen, z. B. Exkursionen im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag.
  • Die Reisen sollen vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Daher werden Taxi- und Parkgebühren grundsätzlich nicht erstattet. Ausnahmen sind bei Vorlage einer entsprechenden Begründung möglich.
  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Kosten für die 2. Beförderungsklasse übernommen werden. Besitzt die/der Lehrbeauftragte eine Bahncard, ist diese einzusetzen. Für die Erstattung der Auslagen ist die Vorlage der Originalbelege erforderlich.
  • Werden die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort mit dem eigenen Pkw durchgeführt, kann Auslagenersatz in Form einer Kilometerpauschale ausschließlich bei Vorliegen besonderer triftiger Gründe von 0,30 € pro km gezahlt werden. In allen anderen Fällen, kann eine Kilometerpauschale von 0,21 € pro km gezahlt werden.

Für die Berechnung der Auslagen wird das Hessische Reisekostengesetz analog angewendet.

[1] Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht 14 Einzelstunden im Sommersemester bzw. 15 Einzelstunden im Wintersemester.