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FAQ-Fragen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Welche Gründe sind für eine Befristung nach dem WissZeitVG erforderlich?
Die Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal (§ 1 Abs. 1 WissZeitVG) können befristet werden
a) innerhalb der Fristen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, wenn
-
die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt,
und -
die vereinbarte Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen ist,
oder
b) in Projekten nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG, wenn
- die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird
und -
die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt,
und -
die Beschäftigung überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend erfolgt.
Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
-
Gibt es weitere Befristungsgründe für wissenschaftliches Personal?
Wissenschaftliches Personal kann – wie auch administrativ-technisches Personal –nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet werden, wenn die Voraussetzungen nach dem WissZeitVG nicht vorliegen.
Welche Gründe nach dem TzBfG können das sein?
Für wissenschaftliches Personal kommen eigentlich nur in Betracht
a) Aufgaben von begrenzter Dauer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
b) als Vertretung einer anderen Person nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
c) sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG (bisher kein Vertrag zum Land Hessen, auch kein Vertrag als stud. HK).
Müssen mehrere Befristungsgründe nebeneinander vorliegen?
Es kann zwar auch Fälle geben, wo mehrere Befristungsgründe vorliegen, im Regelfall reicht aber ein guter Befristungsgrund.
Gibt es eine „Rangfolge“ der Befristungsgründe?
Die Befristung richtet sich immer nach dem Zweck der Beschäftigung. Wenn zutreffend, sind
a) Vertretungen immer nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
b) wissenschaftliche Qualifizierungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
c) Projekttätigkeiten:
- vorrangig nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG und
- nachrangig nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
Ist eine Befristung bei Daueraufgaben möglich?
Innerhalb eines Vertrages, der nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist, können und werden im Regelfall auch Daueraufgaben wahrgenommen. Die angestrebte Qualifizierung muss aber möglich sein. Der zeitliche Anteil für die eigenständige wissenschaftliche Arbeit während der Dienstzeit beträgt nach § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 HHG ein Drittel der Arbeitszeit.
Können für „Aushilfstätigkeiten“, z.B. innerhalb eines Semesters, befristete Verträge abgeschlossen werden?
Das kommt darauf an! Anlass für die 1. Novellierung des WissZeitVG war die große Anzahl von Kurzzeitverträgen an den Hochschulen. Diese Praxis kann so nicht weitergehen. Für echte „Aushilfstätigkeiten" (einmalig und vorübergehend) können weiter Verträge (Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) abgeschlossen werden. Kritisch wird dies bei in jedem Semester immer wieder anfallenden Aufgaben.
Welche wissenschaftliche Qualifizierung ist möglich?
Diese Frage kann die Verwaltung nicht beantworten. Formale Qualifizierungswege (Promotion für Nichtpromovierte, Habilitation für Postdocs) sind unstreitig. Daneben sollen nach der Gesetzesbegründung zum 1. Novellierungsgesetz weitere Qualifizierungen möglich sein. Antworten wird es ggf. mit dem zurzeit diskutierten Personalentwicklungskonzept für den wissenschaftlichen Nachwuchs und der Befristungsleitlinie geben.
Welche Zeit ist für eine wissenschaftliche Qualifizierung angemessen?
Diese Frage kann die Verwaltung auch nicht beantworten. Für Promotionen wurde für den Erstvertrag eine Regelzeit von drei Jahren und für Habilitationen von vier Jahren festgelegt. Eine Verlängerung kann im Rahmen der verfügbaren Frist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfolgen, damit das Qualifizierungsziel noch erreicht werden kann.
Gelten diese Zeiten in jedem Einzelfall?
Es handelt sich um Regelzeiten, die nicht ausgeschöpft werden müssen, wenn bereits Vorzeiten, in denen die Möglichkeit der Qualifizierung bestand, mitgebracht werden. Die Festlegung der angemessenen Dauer erfolgt als Prognose bei Vertragsabschluss. Damit ist keine Zusicherung oder Garantie verbunden, dass das Qualifizierungsziel auch tatsächlich erreicht wird.
Können Restmittel, zweckfrei zur Verfügung stehende Drittmittel oder Overheadmittel eine Befristung begründen?
Nein! Die Endlichkeit der Finanzierung kann keine Befristung begründen. Maßgeblich sind die mit diesen Mittel finanzierten Aufgaben. Die Mittel können zur Finanzierung von Projekten (Aufgaben von begrenzter Dauer nach § 14 Abs. 1 Nr. TzBfG) herangezogen werden. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt. Ein aus diesen Mitteln finanzierter Vertrag zur Wahrnehmung von Daueraufgaben kann nicht befristet werden. Entsprechendes gilt für zweckfrei zur Verfügung stehende Drittmittel und Overheadmittel, für die ebenfalls keine Zweckbindung besteht.
Haben Umbuchungen Auswirkungen auf die Befristung eines Arbeitsvertrages?
Es könnte sein! Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Tätigkeit tatsächlich ändert oder ob bei gleichbleibender Tätigkeit nur die Finanzierung geändert werden soll. Die Umbuchung muss im Rahmen der Bewilligung zulässig sein. Kritisch sind immer Umbuchungen für Verträge, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet worden sind.
Welches Risiko für die Zulässigkeit einer Befristung besteht?
Verträge, die nach dem WissZeitVG befristet werden, sind bisher relativ risikolos, wenn die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung haben die Hochschulen im Rahmen der nach dem Grundgesetz zugestandenen Wissenschaftsfreiheit einen großen Gestaltungsspielraum.
Befristungen nach dem TzBfG unterliegen voll der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Das Risiko einer einklagbaren Dauerbeschäftigung steigt mit der Dauer der bisherigen Beschäftigung beim Land Hessen und der Anzahl der bisher abgeschlossenen befristeten Verträge.