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Informationen zum  Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.03.2016 ist das 1. Änderungsgesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) mit Wirkung vom 17.03.2016 in Kraft getreten. Hier können Sie das WissZeitVG mit den eingearbeiteten Änderungen zu der Vorgängerfassung abrufen.

Die Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist nur noch möglich, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt (Satz 1 und 2) und die vereinbarte Beschäftigungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (Satz 3). Bitte geben Sie deshalb in den Einstellungs- und Weiterbeschäftigungsanträgen immer die vorgesehene Art der Qualifizierung an und bestätigen Sie bitte, dass die Dauer des Vertrages der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.

Wenn die Beschäftigung nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dienen kann, ist eine Befristung nur als Projektbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, oder nach den allgemeinen Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich.

Bitte beachten Sie dazu unbedingt die Leitlinie der Philipps-Universität Marburg für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Befristungsleitlinie) in der Fassung vom 28.03.2019. Die vorgesehene Evaluation für Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eine Professur richtet sich nach der Fußnote 1 zu Ziffer II.1 (b) und Anlage 3 der Leitlinie. Solange der Fachbereich noch keine Ausführungsregelungen verabschiedet hat, ist die Evaluation nach den in der Anlage 3 vorgegebenen Mindeststandards durchzuführen.

Die Befristung von wissenschaftlichen Hilfskräften ist in Ziffer III der Befristungsleitlinie geregelt!

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse mit Qualifikationsbefristung - Effects of the corona pandemic on scientific employment relationships with fixed-term qualification:

E-Mail des Kanzlers der Philipps-Universität vom 17.05.2020

Die Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes durch das Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 24 vom 28.05.2020, S. 1073 verkündet und ist mit Wirkung vom 01.03.2020 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt Nr. 43 vom 30.09.2020, S. 2039) wurde die in § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG genannte Verlängerung um weitere sechs Monate verlängert. Für nach § 2 Abs. 1 befristete Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021 begründet werden, verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG um sechs Monate. Bitte beachten Sie auch für die verlängerten Fristen weiterhin die E-Mail des Kanzlers vom 17.05.2020.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Administrativ-technisches Personal in Projekten kann nicht mehr nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG sondern nur noch nach den allgemeinen Regeln des TzBfG befristet beschäftigt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der bisherigen Fassung objektiv erfüllt sind, liegt auch ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (Betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend) vor. Durch die Streichung aus dem WissZeitVG unterliegen diese Verträge nunmehr allerdings uneingeschränkt der arbeitsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Dabei sind die Anzahl und die Gesamtdauer der bisherigen befristeten Beschäftigung der oder des Beschäftigten maßgebliche Kriterien. Grenzfälle mit einer längeren Vorbeschäftigung werden sehr genau von der Personalabteilung geprüft werden müssen. Es ist leider auch zu erwarten, dass in Einzelfällen eine weitere befristete Beschäftigung nicht mehr möglich sein wird. Anträge auf Vertragsverlängerungen sollten der Personalabteilung deshalb zur Prüfung möglichst vier Monate vor dem beabsichtigten Weiterbeschäftigungstermin vorgelegt werden.

Aktueller Gesetzestext:   Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Weitere Informationen des BMBF zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Handreichung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zum neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetz

FAQ-Liste (zuletzt aktualisiert am 17.05.2016)

Befristungsleitlinie - Leitlinie der Philipps-Universität Marburg für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom 07.07.2016 (zuletzt geändert am 28.03.2019)

Satzung für die Evaluation und Qualitätssicherung in Tenure Track-Verfahren gem. § 64 Abs. 2 HHG (Bitte beachten Sie auch die Anlage 3 zu II.1 (b) der Befristungsleitlinie)

Tätigkeitsbeschreibung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Formulierungsvorschläge für Stellenausschreibungen

Nutzung der neuen Formulare mit den Änderungen durch das WissZeitVG