03.09.2021 Änderungen im Elterngeldgesetz ab dem 1. September 2021

Verlängerung des Bezugszeitraums bei Frühgeburten, mehr Flexibilität für Paare, Ausweitung der Teilzeitarbeit und anderes mehr

Mit dem 1. September 2021 tritt eine Reform des Bundeselterngeldgesetzes in Kraft, die Familien sowohl vor als auch nach der Geburt nun mehr Flexibilität und längere Bezugszeiträume ermöglicht:

Mehr Teilzeitmöglichkeiten und flexiblerer Partnerschaftsbonus

  • Für Eltern, die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, steigt die zulässige Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden.
  • Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden (im Monatsdurchschnitt oder 4 volle Arbeitstage pro Woche) statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden bezogen werden. Zudem wird er an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet, sodass Eltern ihn künftig zwischen 2 und 4 Monaten nutzen können, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.
  • Darüber hinaus verändert der Bezug von Einkommensersatzleistungen, wie bspw. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, zukünftig nicht mehr die Höhe des Elterngeldes. Bisher hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
     

Zusätzliche Elterngeldmonate für Eltern von Frühgeborenen

  •  Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld.
  • Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate.
  • Bei zwölf Wochen werden drei Monate und bei mindestens 16 Wochen vier Monate Basiselterngeld hinzugefügt.
  • Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können auch in ElterngeldPlus umgewandelt und der Bezugszeitraum damit verdoppelt werden.
     

Änderungen bei der Berechnung für Selbstständige und Anpassung der Einkommensgrenzen

  • Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften wird künftig ermöglicht, dass ihre Einnahmen im Elterngeld besser berücksichtigt werden. Wenn ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt für sie als Selbstständige pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus einem bestehenden Angestelltenverhältnis.
  • Zukünftig werden nur noch Eltern, die gemeinsam höchstens 300.000 Euro im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
     

Weitere Details und Beispiele für die Neuerungen und Berechnungen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/elterngeld-verbesserungen-gesetz-aenderung-160558