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BAföG für Studierende mit Familie
Die Ausbildungsförderung des Bundes ist wohl die bekannteste und häufigste finanzielle Förderung, die Studierende zur Finanzierung ihres Studiums in Deutschland beantragen können. Das sogenannte BAföG wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen geleistet. Sollte sich das Studium durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis vierzehn Jahre verzögern, wird das BAföG über die Förderungshöchstdauer
hinaus zu 100 % als Zuschuss geleistet. Dies gilt auch für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG.
Für Kinder, die nicht älter als 14 Jahre alt sind, können studierende Eltern den sogenannten Kinderbetreuungszuschuss beziehen. Dieser wird nur einmal pro Kind ausbezahlt, sodass sich Eltern, die beide BAföG-berechtigt sind, einigen müssen, wer den Kinderbetreuungszuschuss beziehen soll. Der Bezug anderer Sozialleistungen führt nicht zu einer Kürzung des Zuschlags.
Das BAföG berücksichtigt darüber hinaus einen gewissen zeitlichen Mehrbedarf für das Studium. Wenn sich aufgrund von Schwangerschaft, der Kindererziehung oder aufgrund der Pflege naher Angehöriger der Studienabschluss verzögert, können Eltern i.d.R. auch mit einer verlängerten Zahlung des BAföG rechnen.
Wer BAföG-berechtigt ist, wie hoch der Fördersatz ist bzw. welche Einkommensgrenzen vorliegen und welche Unterlagen für die Beantragung notwendig sind, kann beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Marburg erfragt werden.
BAföG und Urlaubssemester
Bei den Überlegungen, ob das Studium wegen der Geburt, der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen mittels eines oder mehrerer Urlaubssemester unterbrochen werden soll, ist auch der finanzielle Aspekt zu bedenken. Es wird dringend empfohlen, vor einer Unterbrechung des Studiums Kontakt zum zuständigen BAföG-Amt aufzunehmen.
Das BAföG-Amt berücksichtigt, dass eine familiäre Verantwortung für Kinder oder zu pflegende Angehörige die Ausbildung verlängern und zu einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen führen kann. Der Antrag auf Studienzeitverlängerung ist zu begründen. Die Schwangerschaft und/oder Pflege eines bzw. mehrerer Kinder/Angehörigen muss für die entstandene Studienverzögerung ursächlich sein.
Grundsätzlich wird das BAföG während einer dreimonatigen Unterbrechungszeit des Studiums aufgrund einer Schwangerschaft weitergezahlt. Der Monat, der in den Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Danach muss das Studium fortgesetzt werden, um weiter BAföG-berechtigt zu sein, oder aber ein (oder mehrere) Urlaubssemester müssen beantragt werden. In diesem Fall kann Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bestehen, die wiederum beim KreisJobCenter beantragt werden kann.