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Ordnung des Beirates

zur Förderung der beschäftigten, lehrenden und studierenden Frauen des Klinikums und der medizinischen Institute an der Philipps-Universität Marburg

§   1   Einrichtung des Beirats

Zur Beratung und Unterstützung der Frauenbeauftragten des Klinikums wird ein Beirat eingerichtet, der sich unverzüglich konstituieren soll.

§   2   Mitglieder

(1)    Mitglieder des Beirates sollen bevorzugt Frauen sein.
(2)    Dem Beirat sollen angehören:
        3 Professorinnen,
        3 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen,
        3 sonstige Mitarbeiterinnen,
        3 Studentinnen.
(3)  Die Stellvertreterinnen gemäß § 8 Abs. 2, die im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds innerhalb ihrer Gruppe nachrücken, können an den Sitzungen mit Rederecht teilnehmen.
(4)  Zur Beratung bestimmter Punkte können von der Vorsitzenden des Beirats einzelne Sachverständige zu Sitzungen hinzugeladen werden.
(5)  Die Frauenbeauftragte hat Rede- und Antragsrecht im Beirat.

§   3   Vorsitz

(1)  Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.
(2)  Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet sie. Sie bereitet die Beschlüsse des Beirates vor und sorgt für ihre Ausführung.
(3)  Die konstituierende Sitzung des Beirates wird vom Dekan des Fachbereichs Humanmedizin einberufen. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden; er kann beide Aufgaben an die Frauenbeauftragte delegieren.

§   4   Aufgaben des Beirates

Der Beirat
(1)  unterstützt und berät die Frauenbeauftragte(n) des Klinikums der Philipps-Universität sowie die Frauenbeauftragte des Fachbereichs insbesondere bei der Verwirklichung der im Hessischen Gleichberechtigungsgesetz und dem Frauenförderplan des Klinikums der Philipps-Universität niedergelegten Ziele.
(2)  erarbeitet einen Vorschlag zur Bestellung der Frauenbeauftragten. Dazu wird eine Kommision gebildet, der mindestens eine Vertreterin aus jeder Statusgruppe angehört.

§   5   Sitzungen

(1)  Die Vorsitzende soll den Beirat mindestens zweimal im Semester während der Vorlesungszeit einladen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von einer Woche; der letzte Tag der Versendung der Einladung entspricht dabei dem Wochentag der vorgesehenen Sitzung.

(2)  Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als NEIN-Stimmen.

§   6   Arbeitsgruppen

Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Arbeit aus seiner Mitte Arbeitsgruppen einsetzen.

§   7   Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder ist an die Amtszeit der Mitglieder des Konvents gebunden; bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu bildenden Beirats nehmen die scheidenden Mitglieder seine Aufgaben geschäftsführend wahr.

§   8   Wahlen

(1)  Die Mitglieder des Beirates werden vom Konvent gewählt. Die Frauenbeauftragte kann dazu Wahlvorschläge vorlegen. Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder aus möglichst verschiedenen Bereichen kommen.
(2)  Die Wahl der Stellvertreterinnen erfolgt entsprechend Abs. 1.

§   9   Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Konvent in Kraft.