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FAQ Prüfungsangelegenheiten
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich möchte ins Lehramtsstudium nach Marburg wechseln. Kann ich mir bisherige Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen?
Ja. Ihre Leistungen an anderen Hochschulen können beim Wechsel nach Marburg angerechnet werden. Sie müssen dafür einen vollständigen Leistungsnachweis bei den Studienfachberatungen ihrer jeweiligen Fächer vorlegen. Dort wird eine Anrechnungsempfehlung erstellt, die Sie der Hessischen Lehrkräfteakademie vorlegen. Dort findet dann die Anrechnung statt. Alle Informationen sowie das entsprechende Verfahren zu Studienortwechsel und Anrechnung von Leistungen sind unter "Anrechnung und Einstufung" zusammengefasst. Weitergehende Fragen beantwortet das Zentrale Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wo kann ich mich zu BAföG im Lehramt beraten lassen und wo erhalte ich das Formblatt 5?
Im Studiengang Lehramt an Gymnasien wird das Formblatt 5 im Zentralen Prüfungsbüro für das Lehramt im ZfL ausgestellt. Bitte prüfen Sie, ob alle absolvierten Leistungen im Online-Notenspiegel eingetragen sind und teilen Sie mit, für welches Fachsemester das Formblatt ausgestellt werden soll.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wohin wende ich mich bei Fragen zur Ersten Staatsprüfung?
Für konkrete Fragen zur Ersten Staatsprüfung ist die Prüfungsstelle Marburg der Hessischen Lehrkräfteakademie zuständig. Dort erhalten Sie auch Informationen zu Fristen, einzureichenden Unterlagen, Prüfungsterminen usw.
Für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung stellt Ihnen das Zentrale Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung auf Antrag ein entsprechendes Transcript of Records aus.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?
Nachteilsausgleich wird gewährt, um die Chancengleichheit von Prüfungsverfahren bei Belastungen durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen sowie bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu gewährleisten. Studierende, die wegen akuter Erkrankungen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, benötigen eine ärztliche Bescheinigung (siehe unten).
Bitte wenden Sie sich mit allgemeinen Fragen zum Nachteilsausgleich an das Zentrale Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung. Ihre Anträge zum Nachteilsausgleich stellen Sie bitte in der Regel an die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche. In besonderen Fällen (z. B. wenn mehrere Fächer betroffen sind) übernimmt dies der zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt. Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls das Beratungsangebot der Servicestelle für behinderte Studierende vor einer Antragstellung in Anspruch zu nehmen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich kann wegen Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen. Was muss ich tun?
Bei Krankheit müssen Sie unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung einreichen, aus der hervorgeht, warum zum Zeitpunkt der Prüfung eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus! Die Bescheinigung muss spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt sein. Rückdatierte Bescheinigungen sind nicht zulässig und führen dazu, dass die Prüfung als Fehlversuch mit 0 Notenpunkten verbucht wird. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich, das heißt sofort nach Erhalt gegebenfalls über die Prüfenden dem Fachprüfungsausschuss einzureichen. In einigen Fachbereichen gibt es vorgefertigte Formulare für Ärzte. Bei Fragen zum Verfahren sollten Sie sich an die Prüfungsbüros der jeweiligen Fächer wenden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wo erhalte ich Informationen zu Prüfungsanmeldungen?
Für alle Fragen rund um An- und Abmeldungen, Fristen, Termine von Prüfungen sind die jeweiligen Fachbereiche zuständig. Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Fachstudienberatung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wo finde ich die Studien- und Prüfungsordnungen?
Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Lehramt sind bei den Rechtsgrundlagen der Universität zu finden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die aktuellste Version der Ordnung auswählen, in der Sie eingeschrieben sind.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was muss ich tun, wenn ich die Prüfungsordnung wechseln möchte?
Einen Prüfungsordnungswechsel müssen Sie beantragen. Ein Wechsel ist jeweils nur in die aktuell gültige, das heißt neueste Prüfungsordnung möglich und er ist unwiderruflich. Auf Basis der bis zum Wechsel erreichten Leistungen wird dann eine Übersicht für die neue Ordnung erstellt. Wenn Sie einen Fach- oder Ordnungswechsel planen, wenden Sie sich bitte an das Zentrale Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung.
Um Probleme im Fortgang des Studiums zu vermeiden, sollten Sie sich spätestens nach erfolgtem Wechsel unbedingt an die Studienberatung ihrer jeweiligen Fächer wenden, um das weitere Fachstudium planen zu können.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wo erhalte ich ein Transcript of Records oder einen vollständigen Leistungsnachweis?
Das Transcript of Records oder einen vollständigen Leistungsnachweis erhalten Sie im Zentralen Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich benötige eine Zweitschrift eines Dokuments. Wo kann ich diese erhalten?
Zweitschriften von bereits ausgestellten Dokumenten können auf Antrag im Zentralen Prüfungsbüro des Zentrums für Lehrkräftebildung ausgestellt werden.
Ihre Frage ist noch nicht beantwortet?
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrale Prüfungsbüro für das Lehramt.